Schienennetz- Benutzungsbedingungen

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1 Die SNB gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich

- die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und

- die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.

1.2 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der RbT Regiobahn Thüringen GmbH.

1.3 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.

2. Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

2.1 Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung

2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG.

2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher  Genehmigungen ist: - einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von  Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2  AEG oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen und - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 5 AEG.

2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann die RbT Regiobahn Thüringen GmbH die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verlangen. Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung oder der Sicherheitsbescheinigung teilt das EVU der RbT Regiobahn Thüringen GmbH unverzüglich schriftlich mit.

2.2 Haftpflichtversicherung  Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung -  EBHaftpflV) vom 21.Dezember 1995 [BGBl. 1 S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es der RbT Regiobahn Thüringen GmbH unverzüglich schriftlich an.

2.3 Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis

2.3.1 Das vom EVU eingesetzte Personal muss a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im  Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [ABI. L 235 vom 17.09.1996, S. 6] oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die lnteroperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [ABI. L 110 vom 20.04.2001, S. 1] benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im übrigen die Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen.

2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753).

2.3.3 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH vermittelt (selbst  oder durch Dritte) dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis (z.B. gemäß VDV-Schrift 755). Er kann hierfür ein von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt festsetzen. Ist das EVU hierzu in der Lage, kann es seinem Personal die erforderliche Streckenkenntnis auch selbst vermitteln.

2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge

2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23.Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystems [ABI. L 235  vom 17.09.1996, S. 6] oder der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabiiität des konventionellen trans- europäischen Eisenbahnsystems [ABI. L 110 vom 20.04.2001, S. l] benutzt wird, den  Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im übrigen den Bestimmungen der EBO oder BOA/EBOA entsprechen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde abgenommen sein.

2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein.  
2.4.3 Das EVU weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen der RbT Regiobahn Thüringen GmbH nach.

2.5 Sicherheitsleistung

2.5.1 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.

2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung, bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen  drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten  durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen.

2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden.

2.5.5 Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.

3. Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig.

3.1.2 Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsvorschriften der RbT Regiobahn Thüringen GmbH. Einschlägige Betriebsvorschriften sowie weitere notwendige Unterlagen (z. B. Fahrplanunterlagen, Bahnhofsfahrordnungen, Lage- und Abstellpläne) stellt der RbT Regiobahn Thüringen GmbH dem EVU gegen Empfangsbestätigung zur Verfügung. Er kann dabei Ersatz seiner Kosten verlangen.

3.1.3 Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von der RbT Regiobahn Thüringen GmbH auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen erstellten Fahrplanunterlagen, die dem EVU übergeben worden sind.

3.2 Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanersteltung

3.2.1 Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens elf und müssen spätestens acht Monate vor dem Wechsel des Netzfahrplans gestellt werden. 

3.2.2 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH erstellt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 

3.2.3 Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt3.2.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit der Bekanntgabe des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs. 

3.2.4 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH ergreift innerhalb von fünf Arbeitstagen geeignete Maßnahmen, um berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 

3.2.5 Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt die RbT Regiobahn Thüringen GmbH unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 

3.2.6 Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. 

3.3 Zuweisung von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr 

3.3.1 Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr) können jederzeit gestellt werden. 

3.3.2 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH gibt a) bei Anträgen auf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans (§ 14 Abs. 1 EIBV) innerhalb einer Frist von vier Wochen, b) bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen (§ 14 Abs. 2 EIBV) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 4 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 

3.3.3. Von der Frist gemäß Punkt 3.3.2 Buchstabe b kann der Betreiber der Schienenwege in Fällen besonders aufwendiger Bearbeitung abweichen. Fälle, die einer besonders aufwendigen Bearbeitung bedürfen, sind: a) Zugfahrten, die besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern (z. B. Beförderung besonders gefährlicher Güter wie etwa Stoffe der Klassse 7 RID b) außergewöhnliche Transporte (z. B. Fahrten mit Lademaßüberschreitungen), c) Probefahrten (Versuchszüge), d) Fahrten mit Nebenfahrzeugen. Die hieraus resultierenden Fristen sind in den Schienennetz - Benutzungsbedingungen - Besonderer Teil aufgeführt. 

3.3.4 Fälle, die einer besonders aufwändigen Bearbeitung bedürfen, liegen auch dann vor, wenn bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zuweisung von Zugtrassen mehrere Betreiber der Schienenwege zu beteiligen sind. In diesen Fällen verlängert sich die Frist gemäß Punkt 3.3.2 Buchstabe b entsprechend der Anzahl der beteiligten RbT Regiobahn Thüringen GmbH um jeweils fünf Arbeitstage. Die maximale Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen darf jedoch vier Wochen insgesamt nicht überschreiten. 

3.3.5 Das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs, 4 AEG im Gelegenheitsverkehr kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. 

3.4 Beteiligung mehrerer Betreiber der Schienenwege Beantragt ein Zugangsberechtigter Zugtrassen, weiche die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege betreffen, wird der Betreiber der Schienenwege, bei dem der Antrag gestellt wurde, im Auftrag des Zugangs- berechtigten bei den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege die Zugtrassen unverzüglich beantragen. Er wird darauf hinwirken, dass alle beteiligten Betreiber der Schienenwege über den Antrag unverzüglich entscheiden. 

3.5 Rahmenverträge 

3.5.1 Anträge auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Rahmenvertrages können im fünften Monat vor Beginn einer Rahmenfahrplanperiode gestellt werden. Diese Anträge koordiniert die RbT Regiobahn Thüringen GmbH nach Maßgabe des § 13 Abs. 9 und 10 EIBV sowie der unter Punkt 3.6 getroffenen Regelungen. 

3.5.2 Im übrigen können Anträge auf Abschluss eines Rahmenvertrages nach Maßgabe des § 13 Abs. 11 EIBV gestellt werden. 

3.6 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarenden Zuweisungen vor, kann die RbT Regiobahn Thüringen GmbH im Rahmen des § 9 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH soll sogleich Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem lnformationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH kann abweichend von Buchstabe a) einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt Betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. 

4. Nutzungsentgelt

4.1 BemessungsgrundlageGrundlage der Bemessung des Entgeltes für dieBenutzung der Schienenwege sind die Entgeltgrundsätzeder RbT Regiobahn Thüringen GmbH.

4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und AufschlägeNach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers derSchienenwege eingeräumte Entgeltnachlässe hat derZugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit dieVoraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden.Dies gilt entsprechend für den Ausgleich vonAufschlägen durch die RbT Regiobahn Thüringen GmbH.

4.3 UmsatzsteuerDie vom Zugangsberechtigten nach den Entgelt-grundsätzen die RbT Regiobahn Thüringen GmbH zuentrichtenden Entgelte werden zuzüglich dergesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
4.4 ZahlungsweiseDas zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigteauf seine Kosten grundsätzlich binnen drei Tagen nachRechnungsstellung auf ein von der RbT Regiobahn Thüringen GmbHzu bestimmendes Konto zu überweisen.

4.5 AufrechnungsbefugnisDie Vertragspartner können gegen Forderungen desjeweils anderen Vertragspartners nur aufrechnen, wenndiese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

5.1 Grundsätze

5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer  vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt  und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur  übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen.  Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder  mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

5.2 Information zu einzelnen Zugfahrten

5.2.1 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:  a) den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z.B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), b) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können, c) die Position des Zuges (nur auf Anfrage).

5.2.2 Das EVU stellt sicher, dass die RbT Regiobahn Thüringen GmbH zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird:  a) die Zusammensetzung des Zuges (Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der Trassenanmeldung), b) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGSVE/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), c) Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen).

5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung

5.3.1 Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen vom vereinbarten Fahr- oder Betriebsplan sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich die RbT Regiobahn Thüringen GmbH und das EVU  gegenseitig und unverzüglich. Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH unterrichtet das  EVU umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Zugfahrten.

5.3.2 Die Vertragsparteien bemühen sich unverzüglich um die Beseitigung der Störung.

5.3.3 Zur Beseitigung der Störung wendet die RbT Regiobahn Thüringen GmbH  die Regelungen an, die bei ihm für die betriebliche Verkehrssteuerung  bei Störungen gelten. Soweit es sich hierbei um interne Regelwerke handelt, werden diese dem EVU auf Verlangen gegen Kostenerstattung zugänglich gemacht.

5.3.4 Zur Beseitigung der Störung kann die RbT Regiobahn Thüringen GmbH insbesondere Züge verlangsamt oder beschleunigt  verkehren lassen, Züge umleiten oder die Benutzung einer anderen  als der vereinbarten Eisenbahninfrastruktur vorsehen.  Bei Störungen soll Zügen in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Maßgaben für die Vergabe von Zugtrassen Vorrang eingeräumt werden.

5.3.5 Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen.  Es hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Schienenwege  nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch  genommen werden (z. B. durch liegen gebliebene Züge).  In jedem Falle ist auch die RbT Regiobahn Thüringen GmbH  jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung  auf Kosten des Verursachers zu beseitigen  (z. B. durch Abschleppen liegen gebliebener Züge).

5.3.6 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH hat Störungen in  der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich  zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Steuerungs-, Sicherungs-  und Kommunikationssystemen), unverzüglich zu beseitigen.

5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis  Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH hat auf seinem Betriebsgelände das Recht, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personale der RbT Regiobahn  Thüringen GmbH Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen  des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.

5.5 Mitfahrt im Führerraum

5.5.1 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH bzw. seine von ihm dazu legitimierten Personale haben, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu können, nach vorheriger Abstimmung das Recht auf Mitfahrt in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU.

5.5.2 Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein angemessenes Entgelt verlangt.

5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur  Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Bestehende vertragliche Verpflichtungen  bleiben unberührt.

5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen

5.7.1 Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH ist berechtigt, lnstandhaltungs- und Baumaßnahmen an der Eisenbahninfrastruktur jederzeit durchzuführen.

5.7.2 Über längere Zeit im Voraus geplante, größere Arbeiten, die schwerwiegende Störungen in der Betriebsabwicklung nach sich ziehen, formiert die  RbT Regiobahn Thüringen GmbH das EVU rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Monate vor Beginn der  Arbeiten.

5.7.3 Über kurzfristig geplante, kleinere Arbeiten informiert der Betreiber der Schienenwege das EVU baldmöglichst.

5.7.4 Über dringende, unvorhersehbare Arbeiten informiert die RbT Regiobahn Thüringen GmbH das EVU unverzüglich.

5.7.5 lnstandhaltungs- und Baumaßnahmen führt die RbT Regiobahn  Thüringen GmbH im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch,  dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des  EVU so gering wie möglich gehalten werden. Über die betrieblichen Auswirkungen unterrichtet er das EVU unverzüglich.

6. Haftung

6.1 Grundsatz

6.1.1 Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Schienennetz- Benutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten.

6.1.2 Die Vertragsparteien haften einander nur für unmittelbare Schäden, soweit die gesetzlichen  Bestimmungen eine solche Beschränkung zulassen.

6.2 Mitverschulden  § 254 BGB und - im Rahmen seiner Voraussetzungen - § 13 HPFIG gelten entsprechend.

6.3 Haftung der Mitarbeiter  Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden  Vertragspartei ist nur dieser selbst unter  Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.

6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher  Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der RbT Regiobahn Thüringen GmbH oder bei  Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien  zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:  a) Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. c) Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.

6.5 Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan  Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des  allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien nichts  anderes vereinbart ist. Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan, die auch bei Beachtung der im  Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.   

7. Gefahren für die Umwelt

7.1 Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen  zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern  und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an  dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

7.2 Umweltgefährdende Einwirkungen  Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU  oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus den vom  EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren,  hat das EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der RbT Regiobahn Thüringen GmbH zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung  von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen der RbT Regiobahn Thüringen GmbH notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.

7.3 Bodenkontaminationen  Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU - auch unverschuldet - verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.

7.4 RbT Regiobahn Thüringen GmbH als Zustandsstörer  Ist die RbT Regiobahn Thüringen GmbH als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU - auch unverschuldet -  verursacht worden sind, trägt das EVU die der RbT  Regiobahn Thüringen GmbH entstehenden Kosten. Ist  ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.   

8. Gegenseitigkeit

Verwendet ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie der Zugangsberechtigte tätiger Betreiber der Schienenwege (dritter Betreiber der Schienenwege) Schienennetz-Benutzungsbedingungen, die ganz oder teilweise von Schienennetz-Benutzungsbedingung ein AT/BT) der RbT Regiobahn Thüringen GmbH abweichen,  so kann der Betreiber der Schienenwege, wenn ein im gleichen Unternehmen oder Konzern wie er selbst tätiger Zugangsberechtigter die Eisenbahninfrastruktur dieses dritten Betreibers der Schienenwege nutzt, dessen Schienennetz- Benutzungsbedingungen zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise an die Stelle seiner eigener Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) setzen (z.B. Schaden- und Haftungsfällen)